Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG])
vom 16. Dezember 1943 (Stand am 28. Dezember 2004)
Art. 32
- Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
- Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag 46, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.
- Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.47
- Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt:
- wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist;
- wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist.48
- Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen.49
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Fristen
a. Berechnung.
Einhaltung 45
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Art. 33
- Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
- Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
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b. Verlängerung |
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Art. 34
- Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still:
- vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.50
- Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen und Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
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c. Stillstand der Fristen |
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Art. 35
- Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
- Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung. Artikel 95 ist anwendbar.
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d. Wiederherstellung gegen Versäumnis |
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