Gesetzliche Grundlagen
Gerichtsverfassungsgesetz
211.1
(vom 13. Juni 1976)
I. Fristenlauf
| § 189. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden. Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen. |
Fristansetzung |
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§ 190. Fristen, welche das Gericht zu bemessen hat, sollen in der Regel nicht weniger als sieben und nicht mehr als 20 Tage dauern. |
b) Richterliche Fristen |
| § 191. Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. |
Fristberechnung |
| § 192. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag, endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt. | b) Ende der Frist |
K. Fristwahrung und Befolgung der Vorladung
| § 193.44 Eine Handlung erfolgt rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein. Eingaben sind auch rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintreffen. |
Fristwahrung a) Rechtzeitige Handlung |
| § 194. Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen. |
b) Irrtümliche Zustellung |
| § 195. Die Verschiebung einer Verhandlung und die Erstreckung einer richterlichen Frist werden nur aus zureichenden Gründen bewilligt. Nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird jedoch nicht entsprochen. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt worden sind. |
Verschiebungs- und Erstreckungsgesuche |
| § 196. Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht. Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert. | Androhung Säumnisfolgen |
| § 197. Als säumig gilt, wer zu einer Verhandlung nicht innert einer Stunde nach dem in der Vorladung festgesetzten Zeitpunkt erscheint. Ist den Parteien das Erscheinen freigestellt, kann mit der Verhandlung sofort begonnen werden. |
Respektstunde |
| § 198. Kann eine Verhandlung wegen Säumnis einer Partei nicht stattfinden, wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen. Ferner kann der Säumige, falls ihn nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn er sich innert Frist nicht genügend zu entschuldigen vermag. | Entschädigungsfolgen und Ordnungsbussen |
| § 199. Das Gericht kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Grobes Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihres Vertreters wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird. Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. |
Wiederherstellung Allgemein |
| § 200. Liegen die Voraussetzungen für die Wiederherstellung vor, so können auch Endentscheide aufgehoben werden, welche schon mitgeteilt worden sind. Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung. |
Gegen Endentscheide |
Gesetz über der Zivilprozess (Zivilprozessordnung)
271
(vom 13. Juni 1976)
| § 101. Macht der Kläger den Rechtsstreit nicht innert drei Monaten seit Ausstellung der Weisung beim Gericht rechtshängig, gilt die Klage als einstweilen zurückgezogen. | Verfall der Weisung |
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
822.4
(vom 13. Juni 1976)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März 1992,
beschliesst:
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§ 1. Öffentliche Ruhetage sind: a) Sonntage, b) Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag. Die in Absatz 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. |
Öffentliche Ruhetage 1. Bezeichnung |


