Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
vom 11. April 1889 (Stand am 11. Januar 2005)
II. Verschiedene Vorschriften
Art. 31
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A. Fristen 1. Berechnung |
Art. 32
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2. Einhaltung |
Art. 33
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3. Änderung und Wiederherstellung |
III. Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand 66
Art. 56 67 Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
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A. Grundsätze und Begriffe |
Art. 63 92 Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt. |
C. Wirkungen auf den Fristenlauf |