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Fristen

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Fristen-Tabelle

Rechtsgebiet:
Fristen
Stichworte:
Frist, Fristen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beginn der Frist:

Tag der Eröffnung oder Mitteilung (Zustellung) des Entscheides wird nicht mitgezählt (ZPO 142 / § 11 Abs. 1 VRG/ZH)

Samstage / Sonntage / Feiertage:

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Ruhetag, endet die Frist am nächsten Werktag (ZPO 142).

Samstage, Sonntage, etc. während der Frist werden mitgezählt.

Öffentliche Ruhetage:

  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Auffahrtstag
  • Pfingstmontag
  • 1. August
  • Weihnachtstag
  • 26.Dezember
  • Neujahrstag
  • (kantonales Gesetz über öffentliche Ruhetage)

Stillstand

Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still (ZPO 145):

Sieben Tage vor bis sieben Tage nach Ostern

15. Juli – 15 August

18. Dezember – 2. Januar

Der Stillstand gilt nicht im Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren (ZPO 145 II).

Exkurs: Betreibungsferien

SchKG 56 ff.

Geschlossene Zeiten: zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen

Betreibungsferien: sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien

Stillstand: während Militär-, Zivil- oder Schutzdienst (mit Ausnahmen), usw.

Der Fristenlauf wird nicht gehemmt und um höchstens drei Tage nach Ablauf der Betreibungsferien resp. des Stillstandes verlängert (SchKG 63).

Einhaltung der Frist durch:

Übergabe an die schweizerische Post oder Abgabe/Eintreffen an der Bestimmungsstelle.

> ZPO 143 / § 11 Abs. 2 VRG/ZH

Ende der Frist:

Letzter Tag um 23.59 Uhr

Klagefristen

 

(nicht erstreckbare gesetzliche Fristen)

30 Tage ab mündlicher oder schriftlicher Eröffnung der Klagebewilligung in Streitigkeiten betreffend Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie landwirtschaftliche Pacht:

3 Monate ab mündliche oder schriftliche Eröffnung der Klagebewilligung in allen anderen Streitigkeiten (ZPO 209 III)

Rechtsmittelfristen

 

(nicht erstreckbare gesetzliche Fristen)

Berufung

–       30 Tage für Berufung und Berufungsantwort (ZPO 311, 312)

–       10 Tage im summarischen Verfahren (ZPO 314)

Beschwerde

–       30 Tage für Beschwerde und Beschwerdeantwort (ZPO 321)

–       10 Tage im summarischen Verfahren und gegen prozessleitende Verfügungen

–       ein resp. zwei Monate gegen die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 Abs. 5 Lugano-Übereinkommen

Revision

–       90 Tage nach Entdeckung Revisionsgrund (ZPO 329)

–       10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft

Gesetzliche Fristen

Neben den Rechtsmittelfristen enthält die ZPO folgende gesetzlichen Fristen:

–       10 Tage für Wiederherstellungsgesuch nach Wegfall des Hindernisses (ZPO 148 II)

–       6 Monate für Wiederherstellungsgesuch nach Eintritt der Rechtskraft (ZPO 148 III)

–       20 Tage für Erfüllung Forderung aus einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (ZPO 350)

 

Diese Fristen sind nicht erstreckbar. Unter gegebenen Voraussetzungen können sie wieder hergestellt werden.

Andere Fristen

Andere Fristen der schweizerischen Zivilprozessordnung, welche vom Gericht den Parteien angesetzt werden, sind gerichtliche Fristen, welche erstreckt werden können.

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